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Verordnung von 3M™ Opticlude™ Silicone Augenpflaster

Für maximale Compliance und besseren Therapieerfolg sollten Sie nicht irgendein Mix-Konzept verordnen. Verordnen Sie das komfortabelste Mix-Konzept am Markt: 3M Opticlude pick’n’mix!

Denn nur 3M Opticlude pick'n'mix bietet:

  • Individuelle Designauswahl für jede Packung
  • Wunderschöne Wunschdesigns mit den weltbekannten Disney Helden
  • Maximale Vielfalt aus 50 verschiedenen Motiven
  • Altersgerechte Designempfehlungen in allen Größen
  • Revolutionäre Silikon-Technologie für schmerzfreies Pflasterabziehen

Es gibt viele Mix-Konzepte. Opticlude pick'n'mix bietet mehr.

So einfach verordnen Sie 3M Opticlude pick'n'mix Silicone:

  1. Sie rezeptieren eine 100er-Packung 3M Opticlude Silicone am einfachsten mit der PZN des Produktes. Folgende Angaben gehören auf das Rezept: Produktname, Produktgröße, Stückzahl, Diagnose (Verordnungsgrund), Verordnungszeitraum (z.B. Monatsbedarf) und das Kreuz auf der Kategorie 7, die die Hilfsmittel bezeichnet. Als Hilfsmittelnummer ist die 25.21.20.2 anzugeben. Das ist wichtig, denn Okklusionspflaster sind keine Verbandstoffe sondern Hilfsmittel und damit auch nicht budgetiert.
  2. Auf dem 3M Opticlude pick'n'mix Bestellblock vermerken Sie die gewünschte Pflastergröße.
  3. Die individuelle Designauswahl (insgesamt 100 Stück in 10er-Schritten) treffen Sie entweder direkt in Ihrer Praxis oder Sie überlassen die Auswahl den Kindern und Eltern. 
  4. Sie händigen den Eltern Rezept und Bestellformular zur Abgabe in der Apotheke aus.

Das ist alles, den Rest erledigt der Apotheker. Die Eltern geben das ausgefüllte Bestellformular (PDF, 1.2 MB) mit dem Rezept in der Apotheke ab.
Der Apotheker prüft und ergänzt ggf. fehlende Angaben und bestellt die individuelle Packung 3M Opticlude Silicone pick'n'mix.
Diese kann nach Lieferung in der Apotheke abgeholt werden.


Wir helfen durch den Abrechnungsdschungel

Wissenswertes zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Okklusionspflastern

  1. Okklusionspflaster sind als zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gelistet. Die Hilfsmittelnummer lautet: 25.21.20.2.
  2. Okklusionspflaster sind als Hilfsmittel für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich zuzahlungsfrei und fallen für den Verordner nicht unter das Arznei- und Verbandmittelbudget

Haben gesetzlich versicherte Patienten Anspruch auf die Versorgung mit Okklusionspflastern?

Auf Grundlage § 33 Abs. 1 SGB V prüft die Krankenkasse bei Vorliegen einer entsprechenden Verordnung im Rahmen einer Einzelfallprüfung ihre jeweilige Leistungspflicht. Dieser besagt:

(...), dass Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit (...) Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind.

Außerdem besagt die Richtlinie zur Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 1. April 2021, dass Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika vorrangig verordnungsfähig sind (nach § 17 Abs. 1 u. 9 der Hilfsmittel-Richtlinie (vergleiche Internetseite des GKV-Spitzenverbandes).